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Heizkostenabrechnung prüfen

Der Vermieter muss spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums abrechnen, du hast nach Zugang 12 Monate Zeit für Einwände. Fehlen fernablesbare Geräte, die monatliche Verbrauchsinformation oder die CO2-Aufteilung, darfst du deinen Anteil um jeweils 3 Prozent kürzen, bei Abrechnung nicht nach Verbrauch um 15 Prozent. Information und Orientierung, keine Rechtsberatung. Stand 13.10.2026.

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Zeitraum
Zum Beispiel 31.12.2025.
Deine Kosten
m²
€/Jahr
Dein Anteil laut Abrechnung, vor Abzug der Vorauszahlungen.
ct/kWh
Kosten des Brennstoffs geteilt durch die Menge, steht oft auf Seite 1. Optional.
Was steht drin?
%
Steht beim Verteilerschlüssel, zum Beispiel 70 % Verbrauch, 30 % Fläche. Optional.
Fernablesbare Geräte: Ablesen ohne Termin in der Wohnung.
kg/m²
Optional, für die Prüfung der CO2-Stufe.
%
Optional.
Regeln

Fristen und Kürzungsrechte

WasRegel
Abrechnung durch den Vermieterbis 12 Monate nach Ende des Zeitraums, danach keine Nachforderung mehr
Einwände des Mietersbis 12 Monate nach Zugang der Abrechnung
Anteil nach Verbrauch50 bis 70 Prozent, Rest nach Fläche
Nicht nach Verbrauch abgerechnetKürzung um 15 Prozent
Keine fernablesbaren Geräte (Pflicht für alle bis 31.12.2026)Kürzung um 3 Prozent
Keine monatliche Verbrauchsinformation bei fernablesbaren GerätenKürzung um 3 Prozent
CO2-Aufteilung fehltKürzung um 3 Prozent

Quellen: § 556 BGB (Fristen, Belege), 01.01.2025 · § 7 HeizkostenV (Verteilung), 16.10.2023 · § 12 HeizkostenV (Kürzungsrecht), 16.10.2023 · § 5 HeizkostenV (Fernablesbarkeit), 16.10.2023 · § 6a HeizkostenV (Verbrauchsinformation), 16.10.2023 · § 7 CO2KostAufG (Angaben, Kürzung), 29.07.2026

CO2-Kosten

Wer zahlt den CO2-Preis fürs Heizen?

Seit 2023 teilen Mieter und Vermieter die CO2-Kosten nach einem Stufenmodell. Je mehr CO2 das Haus je Quadratmeter ausstößt, desto mehr trägt der Vermieter. Die Abrechnung muss die Einstufung und die Berechnung zeigen.

  • Heizt du mit eigenem Vertrag, zum Beispiel einer Gasetage, forderst du den Anteil des Vermieters selbst ein: innerhalb von 12 Monaten nach der Rechnung des Versorgers, in Textform.
  • Für neue Gas- und Ölheizungen nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz gilt ab 2028 halbe-halbe bei CO2-Kosten und Gasnetzentgelten.
kg CO2 je m² und JahrMieterVermieter
unter 12100 %0 %
12 bis unter 1790 %10 %
17 bis unter 2280 %20 %
22 bis unter 2770 %30 %
27 bis unter 3260 %40 %
32 bis unter 3750 %50 %
37 bis unter 4240 %60 %
42 bis unter 4730 %70 %
47 bis unter 5220 %80 %
ab 525 %95 %

Quellen: CO2-Kostenaufteilungsgesetz, Anlage Stufenmodell, 29.07.2026 · § 6 CO2KostAufG (Erstattung bei eigenem Vertrag), 29.07.2026 · § 5a CO2KostAufG (neue Heizungen ab 2028), 29.07.2026

Häufige Fehler

Worauf du achten solltest

  • Wohnfläche anders als im Vorjahr oder im Mietvertrag.
  • Leerstand auf die übrigen Mieter verteilt.
  • Reparaturen in den Heizkosten (umlagefähig sind nur Betrieb, Wartung, Messung und Abrechnung).
  • Vorauszahlungen nicht richtig abgezogen.
  • Bei Öl, Flüssiggas oder Pellets: Anfangsbestand passt nicht zum Endbestand des Vorjahres.
  • Energiepreis deutlich über den Richtwerten oder starker Sprung zum Vorjahr.

Quellen: Verbraucherzentrale: Heizkostenabrechnungen prüfen, 24.09.2026 · § 7 HeizkostenV (Verteilung), 16.10.2023

Was tun

So gehst du bei Fehlern vor

  1. Fristen notieren: Einwände bis 12 Monate nach Zugang, schriftlich.
  2. Belege ansehen: Du darfst die Originalbelege einsehen. Solange der Vermieter berechtigte Einsicht verweigert, musst du nicht nachzahlen.
  3. Zahlst du trotz Zweifeln, schreib „unter Vorbehalt der Rückforderung“ in den Verwendungszweck.
  4. Widerspruch mit Musterbrief der Verbraucherzentrale, Hilfe beim Mieterverein oder der Verbraucherzentrale.
  5. Kommt gar keine Abrechnung, darfst du die laufenden Vorauszahlungen zurückhalten, bis sie da ist.

Quellen: § 556 BGB (Fristen, Belege), 01.01.2025 · BGH VIII ZR 189/17 (Belegeinsicht), Leitsätze, 07.02.2018 · BGH VIII ZR 66/20 (Originalbelege), Leitsätze, 15.12.2021 · Verbraucherzentrale: Heizkostenabrechnungen prüfen, 24.09.2026 · Verbraucherzentrale: Musterbriefe Energie, 13.10.2026 · BGH VIII ZR 191/05 (keine Abrechnung), lexetius, 29.03.2006

Fragen

Fragen zur Heizkostenabrechnung

Bis wann muss die Heizkostenabrechnung kommen?
Spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums. Bei einem Zeitraum bis 31.12.2025 also bis 31.12.2026. Kommt sie später, darf der Vermieter in der Regel nichts mehr nachfordern.
Quelle: § 556 BGB (Fristen, Belege), 01.01.2025
Wann darf ich die Heizkosten kürzen?
Um 15 Prozent, wenn nicht nach Verbrauch abgerechnet wurde. Um je 3 Prozent, wenn fernablesbare Geräte fehlen, die monatliche Verbrauchsinformation fehlt oder die CO2-Aufteilung fehlt.
Quelle: § 12 HeizkostenV (Kürzungsrecht), 16.10.2023 · § 7 CO2KostAufG (Angaben, Kürzung), 29.07.2026
Wie viel CO2-Kosten muss der Vermieter tragen?
Je nach Ausstoß des Hauses 0 bis 95 Prozent, nach zehn Stufen von unter 12 bis ab 52 kg CO2 je Quadratmeter und Jahr. Die Einstufung muss in der Abrechnung stehen.
Quelle: CO2-Kostenaufteilungsgesetz, Anlage Stufenmodell, 29.07.2026
Was kostet Heizen im Schnitt?
Laut Heizspiegel 2026 zahlte eine 70-Quadratmeter-Wohnung 2025 mit Erdgas im Schnitt 1.170 Euro, mit Fernwärme 1.295 Euro und mit Wärmepumpe 715 Euro. Heizspiegel ansehen
Quelle: co2online: Pressemitteilung Heizspiegel 2026, 22.09.2026
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Information und Orientierung, keine Rechts- oder Energieberatung. Verbindlich sind Gesetz, Vertrag und im Streit die Gerichte. Bei Fragen helfen Verbraucherzentrale und Mieterverein.